Anbieter werben mit Serverstandort Schweiz und nDSG-Konformität, und in der Beschaffung wirkt das wie ein Häkchen, das die Frage abräumt. Abgeräumt ist sie damit nicht. Die Werkzeuge kommen längst nicht mehr nur über den Einkauf ins Schulzimmer, sondern über die Lernenden und über die Lehrperson selbst, die abends schnell eine Prüfung generieren lässt, und in diesem Moment liest niemand einen Vertrag. Was dann geschieht, wenn Lernende ChatGPT im Unterricht einsetzen, entscheidet die Person am Eingabefeld, nicht die Schulleitung.
Konform ist nie ein Werkzeug, konform ist eine Bearbeitung
Das Datenschutzrecht kennt keine Kategorie "sicheres KI-Tool". Es ist technologieneutral formuliert und greift laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten genau dann, wenn Personendaten bearbeitet werden.
Damit verschiebt sich die Prüfung an eine andere Stelle. Statt zu fragen, ob ein Anbieter konform sei, klären Sie vor der Lektion drei Dinge: welche Angaben das Werkzeug erhält, wozu sie dort verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage. Der Auftrag "Schreib eine Förderplanung für Luca, 3b, Verdacht auf Dyskalkulie" bearbeitet Personendaten, ganz gleich, wo der Server steht. Derselbe Auftrag ohne Namen, ohne Klasse, ohne Diagnose bearbeitet keine. Die zweite Fassung trägt auch dann noch, wenn der Anbieter seine Nutzungsbedingungen ändert.
Für Ihre Schule gilt zuerst das kantonale Gesetz
Das revidierte Datenschutzgesetz des Bundes ist nicht der Massstab, an dem eine öffentliche Schule gemessen wird. Der Kanton St. Gallen schreibt in seinen Grundlagen zu KI im Schulalltag: "Für den rechtskonformen Umgang ist weiterhin das kantonale Datenschutzgesetz massgebend." Volksschulen und Kantonsschulen sind kommunale oder kantonale Organe, und die Aufsicht des Bundes reicht nur bis zu Bundesorganen und privaten Unternehmen. Das Siegel "nDSG-konform" beschreibt darum die Pflichten des Anbieters, nicht Ihre.
Dieselbe kantonale Grundlage nennt die Bedingung, unter der ein Einsatz unbedenklich bleibt: eine anonymisierte Bearbeitung, aus der sich keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen lassen. Dazu gehört die Pflicht der Lehrperson, dafür zu sorgen, dass auch die Lernenden keine Personendaten in Prompts eingeben.
| Die Frage | Wer sie beantworten muss |
|---|---|
| Wo liegen die Daten, wer greift darauf zu? | der Anbieter, im Vertrag |
| Welche Angaben gehen überhaupt hinein? | die Lehrperson, in der Lektion |
| Welches Datenschutzrecht gilt für uns? | der Schulträger, vor der Beschaffung |
Das heisst: Von drei Fragen beantwortet der Anbieter eine. Die beiden anderen bleiben im Haus, und im Alltag entscheiden sie.
Ohne Personendaten bleibt Förderung blind
Der stärkste Einwand gegen die Anonymisierungs-Regel ist ein pädagogischer. Wer nichts über den einzelnen Lernenden weiss, kann ihn auch nicht gezielt fördern; Lernstand, Fehlerbilder und Fortschritt sind Personendaten. Der Einwand trifft zu, er widerlegt die Regel aber nicht. Anonymisierung ist die Antwort für Werkzeuge ohne Vertrag, also für den frei zugänglichen Chatbot im Browser. Für ein beschafftes System wie ein KI-natives Lehrmittel gilt der andere Weg: eine Rechtsgrundlage im kantonalen Recht, ein Bearbeitungsvertrag, ein festgelegter Zweck, Löschfristen und Transparenz gegenüber Eltern und Lernenden. Personendaten dürfen dort fliessen, weil das geregelt ist, nicht weil ein Anbieter ein Siegel trägt.
Für Privatschulen dreht sich die Regel um
Wer an einer privaten Schule unterrichtet, misst sich nicht am kantonalen Gesetz, sondern direkt am nDSG des Bundes, das für private Träger gilt. Und wer ein Werkzeug nur für sich nutzt, ohne dass eine Angabe zu einer Person hineingeht, braucht diese Prüfung gar nicht: Die Zusammenfassung eines Lehrbuchkapitels bleibt eine Zusammenfassung.
Nehmen Sie sich vor der nächsten Lektion drei Minuten. Schreiben Sie auf, welche Felder das Werkzeug tatsächlich erhält, prüfen Sie die Altersgrenze in den Nutzungsbedingungen, und vereinbaren Sie mit der Klasse eine Regel, die auch ohne Sie hält.
Der Drei-Minuten-Check vor der nächsten Lektion
- Welche Angaben bekommt das Werkzeug, Feld für Feld?
- Erlauben die Nutzungsbedingungen das Alter Ihrer Klasse?
- Steht die Klassenregel: keine Namen, keine Diagnosen, keine Noten?
Wer diese drei Zeilen beantworten kann, hat die Datenschutzfrage für den Unterrichtsalltag geklärt, ganz ohne juristisches Gutachten.
Prüft Ihre Schule ein digitales Lehrmittel, gehören diese Antworten vor den Entscheid, nicht danach.
Datenschutz-Fragen im Gespräch klären